
WELCHE KLINGENLÄNGE IST ERLAUBT?
Vorschriften zum Führen von Messern im Waffengesetz
Messer: nützliche Werkzeuge und gefährliche Waffen
Holz schnitzen, Gemüse, Fleisch oder Stoffe schneiden – in der Regel sind Messer Werkzeuge, die in Haushalt und Küche, bei handwerklichen Arbeiten und bei Outdooraktivitäten Verwendung finden. Doch Messer können auch als Waffe gebraucht werden. Das deutsche Waffengesetz regelt daher, welche Messer mitgeführt werden dürfen und bei welchen schon der Kauf oder Besitz verboten ist. In der nachfolgenden Zusammenfassung wollen wir einen kleinen und verständlichen Einblick in den berühmten WaffG §42a geben.
- Messer im Waffengesetz
- Der Paragraph WaffG §42a – Verbot des Führens von Anscheinswaffen
- Besitz und Führen von Messern – Ja, Nein oder Vielleicht?
- Der "allgemein anerkannte Zweck" affenverbotszonen Besonderheit Springmesser
Messer im Waffengesetz
Messer können laut deutschem Waffengesetz als Waffe angesehen werden, da sie dazu verwendet werden können, andere Menschen zu verletzen oder sogar zu töten. Wie stark die Gefahr ist, die von einem Messer ausgehen kann, hängt von Art und Aufbau des Modells ab. Das Gesetz regelt daher den Erwerb, Besitz und das Führen bestimmter Messer. Alle von uns hier auf dieser Seite vertriebenen Messer sind innerhalb Deutschlands im Rahmen des WaffG legal. Der Kauf und Besitz ist somit erlaubt. Im Folgenden schauen wir uns an, was es für Einschränkungen beim öffentlichen Führen von Messer zu beachten gilt.
Der Paragraph WaffG §42a – Verbot des Führens von Anscheinswaffen
(1) Es ist verboten
- Anscheinswaffen,
- Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
- für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
- für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Besitz und Führen von Messern – Ja, Nein oder Vielleicht?
a) Generelles Verbot (Führungs- und Besitzverbot):
- Faust- und Stoßmesser
- getarnte oder verkleidete Messer
- Messer in Kombi mit anderen verbotenen Waffen
- Fallmesser
- Butterflymesser
- Springmesser (Ausnahmen nach WaffG Anlage 2 zu §2 Abs. 2-4, 1.4.1)
b) Öffentliches Trageverbot:
- feststehende Messer mit Klingenlänge von mehr als 12 cm
- Klappmesser mit Arretierung und einhändig ausklappbarer Klinge
- Messer, die als Hieb- und Stichwaffen eingestuft sind
c) Führung erlaubt:
- alle Klappmesser, die mit zwei Händen zu öffnen sind
- alle Klappmesser, deren Klinge nicht arretiert (einrastet)
- feststehende Messer mit Klingenlängen unter 12 cm
Der "allgemein anerkannte Zweck"
Waffenverbotszonen
Besonderheit Springmesser
- die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt
- die Klinge maximal 85 mm lang ist
- die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist