
WELCHE KLINGENLÄNGE IST ERLAUBT?
Vorschriften zum Führen von Messern im Waffengesetz
Messer: nützliche Werkzeuge und gefährliche Waffen
Holz schnitzen, Gemüse, Fleisch oder Stoffe schneiden – in der Regel sind Messer Werkzeuge, die in Haushalt und Küche, bei handwerklichen Arbeiten und bei Outdooraktivitäten Verwendung finden. Doch Messer können auch als Waffe gebraucht werden. Das deutsche Waffengesetz regelt daher, welche Messer mitgeführt werden dürfen und bei welchen schon der Kauf oder Besitz verboten ist. In der nachfolgenden Zusammenfassung wollen wir einen kleinen und verständlichen Einblick in den berühmten WaffG §42a geben.
- Messer im Waffengesetz
- Der Paragraph WaffG §42a – Verbot des Führens von Anscheinswaffen
- Besitz und Führen von Messern – Ja, Nein oder Vielleicht?
- Der "allgemein anerkannte Zweck" - Waffenverbotszonen/Personennahverkehr | Besonderheit Springmesser
Messer im Waffengesetz
Messer können laut deutschem Waffengesetz als Waffe angesehen werden, da sie dazu verwendet werden können, andere Menschen zu verletzen oder sogar zu töten. Wie stark die Gefahr ist, die von einem Messer ausgehen kann, hängt von Art und Aufbau des Modells ab. Das Gesetz regelt daher den Erwerb, Besitz und das Führen bestimmter Messer. Alle von uns hier auf dieser Seite vertriebenen Messer sind innerhalb Deutschlands im Rahmen des WaffG legal. Der Kauf und Besitz ist somit erlaubt. Im Folgenden schauen wir uns an, was es für Einschränkungen beim öffentlichen Führen von Messer zu beachten gilt.
Der Paragraph WaffG §42a – Verbot des Führens von Anscheinswaffen
(1) Es ist verboten
- Anscheinswaffen,
- Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
- für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
- für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Besitz und Führen von Messern – Ja, Nein oder Vielleicht?
a) Generelles Verbot (Führungs- und Besitzverbot):
- Faust- und Stoßmesser
- getarnte oder verkleidete Messer
- Messer in Kombi mit anderen verbotenen Waffen
- Fallmesser
- Butterflymesser
- Springmesser jeglicher Art (eingeschränkte Ausnahme s. im Abschnitt Besonderheit Springmesser)
b) Öffentliches Trageverbot:
- feststehende Messer mit Klingenlänge von mehr als 12 cm
- Klappmesser mit Arretierung und einhändig ausklappbarer Klinge
- Messer, die als Hieb- und Stichwaffen eingestuft sind
c) Führung erlaubt:
- alle Klappmesser, die mit zwei Händen zu öffnen sind
- alle Klappmesser, deren Klinge nicht arretiert (einrastet)
- feststehende Messer mit Klingenlängen unter 12 cm
Der "allgemein anerkannte Zweck"
Waffenverbotszonen und Regelungen im Personenverkehr
Landesregierungen und Kommunen können Waffenverbotszonen (§42 WaffG) einrichten, um das Führen von Messern und gefährlichen Gegenständen (z. B. Pfefferspray) einzuschränken. Dies betrifft sowohl den öffentlichen Nahverkehr (Bus, Straßenbahn, S- und U-Bahn) als auch den Fernverkehr (Fernzüge, Fernbusse) und zugehörige Einrichtungen wie Bahnhöfe, Haltepunkte oder Gleisanlagen.
Geltende Regeln
Personen können jederzeit kontrolliert und angehalten werden.
In Waffen- und Messerverbotszonen ist das Mitführen von Messern grundsätzlich verboten.
Bisherige Unterscheidungen nach Klingenlänge (feststehend oder feststellbar ab 4 cm) gelten nun nur noch eingeschränkt; in vielen Zonen sind sämtliche Messer verboten.
Für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse gelten in einigen Zonen dieselben Verbote wie für alle anderen Personen.
Ausnahmen
Öffentliche Veranstaltungen: Ausnahmen gemäß §42 Abs. 4a WaffG bleiben gültig.
Sportliche Nutzung, Brauchtumspflege, berufliche Notwendigkeit und Transport in verschlossenen Behältnissen (z. B. Rucksack, Koffer) sind weiterhin erlaubt.
Besonderheiten im Fernverkehr
Das Mitführen von Messern ist in allen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs gesetzlich verboten.
Das Bundesinnenministerium kann das Verbot auf alle Bahnanlagen der Deutschen Bahn ausdehnen, einschließlich Parkplätzen und Gleisbereichen.
Die Bundespolizei behält die Möglichkeit zusätzliche Waffenverbotszonen einzurichten.
! Wichtiger Hinweis !
Die genauen Regelungen und Ausnahmen können regional variieren. Es ist daher unbedingt notwendig sich über die jeweils geltenden lokalen Vorschriften der Waffenverbotszonen zu informieren.
Besonderheit Springmesser
Die von uns angebotenen HUBERTUS Springer sind nach der Verschärfung des Waffengesetzes weiterhin legal, da sie als Ausnahme behandelt werden:
Merkmale: seitlich austretende Klinge, einseitiger Klingenschliff, Klingenlänge max. 8,5 cm.
Erwerb, Besitz, Überlassen: ab 18 Jahren frei erlaubt.
Führen in der Öffentlichkeit: grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten nach §42a Abs. 2 WaffG, z. B.:
Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen
Berechtigtes Interesse wie Berufsausübung, Sport oder Brauchtumspflege
Transport in einem verschlossenen Behältnis
Was heißt Transport in verschlossenem Behältnis?
Bedeutet, dass das Messer nicht griffbereit ist.
Nach dem erneuerten WaffG muss es mehr als drei Handgriffe dauern, bis das Messer einsatzbereit ist.
Praktisch: Messer im Lederetui oder Holster, zusätzlich eventuell mit Schloss oder Kabelbinder gesichert und dann im Rucksack oder einer Tasche transportiert.