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WELCHE KLINGENLÄNGE IST ERLAUBT?

Vorschriften zum Führen von Messern im Waffengesetz

Messer: nützliche Werkzeuge und gefährliche Waffen

Holz schnitzen, Gemüse, Fleisch oder Stoffe schneiden – in der Regel sind Messer Werkzeuge, die in Haushalt und Küche, bei handwerklichen Arbeiten und bei Outdooraktivitäten Verwendung finden. Doch Messer können auch als Waffe gebraucht werden. Das deutsche Waffengesetz regelt daher, welche Messer mitgeführt werden dürfen und bei welchen schon der Kauf oder Besitz verboten ist. In der nachfolgenden Zusammenfassung wollen wir einen kleinen und verständlichen Einblick in den berühmten WaffG §42a geben.

  • Messer im Waffengesetz
  •  Der Paragraph WaffG §42a – Verbot des Führens von Anscheinswaffen
  • Besitz und Führen von Messern – Ja, Nein oder Vielleicht?
  • Der "allgemein anerkannte Zweck" - Waffenverbotszonen/Personennahverkehr | Besonderheit Springmesser

Messer im Waffengesetz

Messer können laut deutschem Waffengesetz als Waffe angesehen werden, da sie dazu verwendet werden können, andere Menschen zu verletzen oder sogar zu töten. Wie stark die Gefahr ist, die von einem Messer ausgehen kann, hängt von Art und Aufbau des Modells ab. Das Gesetz regelt daher den Erwerb, Besitz und das Führen bestimmter Messer. Alle von uns hier auf dieser Seite vertriebenen Messer sind innerhalb Deutschlands im Rahmen des WaffG legal. Der Kauf und Besitz ist somit erlaubt. Im Folgenden schauen wir uns an, was es für Einschränkungen beim öffentlichen Führen von Messer zu beachten gilt.

Der Paragraph WaffG §42a – Verbot des Führens von Anscheinswaffen

(1) Es ist verboten

  1. Anscheinswaffen,
  2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
  3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
  1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
  2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
  3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


Besitz und Führen von Messern – Ja, Nein oder Vielleicht?

Für ein leichteres Verständnis teilen wir den Paragraphen seine drei Unterpunkte und fügen ein paar Beispiele ein:

a) Generelles Verbot (Führungs- und Besitzverbot):
  • Faust- und Stoßmesser
  • getarnte oder verkleidete Messer
  • Messer in Kombi mit anderen verbotenen Waffen
  • Fallmesser
  • Butterflymesser
  • Springmesser jeglicher Art (eingeschränkte Ausnahme s. im Abschnitt Besonderheit Springmesser)
b) Öffentliches Trageverbot:
  • feststehende Messer mit Klingenlänge von mehr als 12 cm
  • Klappmesser mit Arretierung und einhändig ausklappbarer Klinge
  • Messer, die als Hieb- und Stichwaffen eingestuft sind
c) Führung erlaubt:
  • alle Klappmesser, die mit zwei Händen zu öffnen sind
  • alle Klappmesser, deren Klinge nicht arretiert (einrastet)
  • feststehende Messer mit Klingenlängen unter 12 cm

Der "allgemein anerkannte Zweck"

Im Unterpunkt zu den Ausnahmen des öffenlichen Trageverbots wird der "allgemein anerkannte Zweck" genannt. Dieser wird nirgendwo näher definiert. Diese Formulierung legt erstmal nahe, dass damit der gesunde Menschenverstand oder das normale Volksempfinden gemeint ist, nach denen das Mitführen und Benutzen z.B. eines Taschenmessers in verschiedenen Situationen üblich ist. Klar davon ausgenommen ist allerdings die Selbstverteidigung. Da diese Definition sehr weit gefasst ist, ist dementsprechend viel Spielraum für Interpretion gegeben. So kann es passieren, dass Sie in der einen Kontrolle mit Ihrem Messer ohne Beanstandung durchkommen, in der anderen aber auf einen Beamten treffen, der diesen Punkt enger auslegt.

Waffenverbotszonen und Regelungen im Personenverkehr

Landesregierungen und Kommunen können Waffenverbotszonen (§42 WaffG) einrichten, um das Führen von Messern und gefährlichen Gegenständen (z. B. Pfefferspray) einzuschränken. Dies betrifft sowohl den öffentlichen Nahverkehr (Bus, Straßenbahn, S- und U-Bahn) als auch den Fernverkehr (Fernzüge, Fernbusse) und zugehörige Einrichtungen wie Bahnhöfe, Haltepunkte oder Gleisanlagen.

Geltende Regeln

  • Personen können jederzeit kontrolliert und angehalten werden.

  • In Waffen- und Messerverbotszonen ist das Mitführen von Messern grundsätzlich verboten.

  • Bisherige Unterscheidungen nach Klingenlänge (feststehend oder feststellbar ab 4 cm) gelten nun nur noch eingeschränkt; in vielen Zonen sind sämtliche Messer verboten.

  • Für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse gelten in einigen Zonen dieselben Verbote wie für alle anderen Personen.

Ausnahmen
  • Öffentliche Veranstaltungen: Ausnahmen gemäß §42 Abs. 4a WaffG bleiben gültig.

  • Sportliche Nutzung, Brauchtumspflege, berufliche Notwendigkeit und Transport in verschlossenen Behältnissen (z. B. Rucksack, Koffer) sind weiterhin erlaubt.

Besonderheiten im Fernverkehr
  • Das Mitführen von Messern ist in allen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs gesetzlich verboten.

  • Das Bundesinnenministerium kann das Verbot auf alle Bahnanlagen der Deutschen Bahn ausdehnen, einschließlich Parkplätzen und Gleisbereichen.

  • Die Bundespolizei behält die Möglichkeit zusätzliche Waffenverbotszonen einzurichten.

! Wichtiger Hinweis !

Die genauen Regelungen und Ausnahmen können regional variieren. Es ist daher unbedingt notwendig sich über die jeweils geltenden lokalen Vorschriften der Waffenverbotszonen zu informieren.


Besonderheit Springmesser

Die von uns angebotenen HUBERTUS Springer sind nach der Verschärfung des Waffengesetzes weiterhin legal, da sie als Ausnahme behandelt werden:

  • Merkmale: seitlich austretende Klinge, einseitiger Klingenschliff, Klingenlänge max. 8,5 cm.

  • Erwerb, Besitz, Überlassen: ab 18 Jahren frei erlaubt.

  • Führen in der Öffentlichkeit: grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten nach §42a Abs. 2 WaffG, z. B.:

    • Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen

    • Berechtigtes Interesse wie Berufsausübung, Sport oder Brauchtumspflege

    • Transport in einem verschlossenen Behältnis

Was heißt Transport in verschlossenem Behältnis?

  • Bedeutet, dass das Messer nicht griffbereit ist.

  • Nach dem erneuerten WaffG muss es mehr als drei Handgriffe dauern, bis das Messer einsatzbereit ist.

  • Praktisch: Messer im Lederetui oder Holster, zusätzlich eventuell mit Schloss oder Kabelbinder gesichert und dann im Rucksack oder einer Tasche transportiert.


Einen guten Überblick über die aktuelle Lage zum deutschen Waffengesetz mit seinen Verschärfungen seit November 2024 findet ihr auch auf Knife-Blog.


Wichtiger Hinweis
Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Übersicht und stellen keine Rechtsberatung dar.
Jeder Kunde ist selbst dafür verantwortlich sich vor dem Erwerb oder Führen von Messern über die jeweils geltenden nationalen und regionalen Waffengesetze zu informieren und diese einzuhalten.

Hinweis: Bei Auslandskäufen können Zölle oder Einfuhrgebühren anfallen. Diese trägt der Käufer.