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Welche Klingenlänge ist erlaubt?

Messer: nützliche Werkzeuge und gefährliche Waffen

Holz schnitzen, Gemüse, Fleisch oder Stoffe schneiden – in der Regel sind Messer Werkzeuge, die in Haushalt und Küche, bei handwerklichen Arbeiten und bei Outdooraktivitäten Verwendung finden. Doch Messer können auch als Waffe gebraucht werden. Das deutsche Waffengesetz regelt daher, welche Messer mitgeführt werden dürfen und bei welchen schon der Kauf oder Besitz verboten ist. In der nachfolgenden Zusammenfassung wollen wir einen kleinen und verständlichen Einblick in den berühmten WaffG §42a geben.

  • Messer im Waffengesetz 
  • Der Paragraph WaffG §42a – Verbot des Führens von Anscheinswaffen 
  • Besitz und Führen von Messern – Ja, Nein oder Vielleicht? 
  • Der "allgemein anerkannte Zweck" 
  • Waffenverbotszonen 
  • Besonderheit Springmesser


Messer im Waffengesetz 

Messer können laut deutschem Waffengesetz als Waffe angesehen werden, da sie dazu verwendet werden können, andere Menschen zu verletzen oder sogar zu töten. Wie stark die Gefahr ist, die von einem Messer ausgehen kann, hängt von Art und Aufbau des Modells ab. Das Gesetz regelt daher den Erwerb, Besitz und das Führen bestimmter Messer. Alle von uns hier auf dieser Seite vertriebenen Messer sind innerhalb Deutschlands im Rahmen des WaffG legal. Der Kauf und Besitz ist somit erlaubt. Im Folgenden schauen wir uns an, was es für Einschränkungen beim öffentlichen Führen von Messer zu beachten gilt.


Der Paragraph WaffG §42a – Verbot des Führens von Anscheinswaffen

(1) Es ist verboten 

  1. Anscheinswaffen, 
  2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
  3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. 

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
  2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
  3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. 

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. 

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. 


Besitz und Führen von Messern – Ja, Nein oder Vielleicht?

Für ein leichteres Verständnis teilen wir den Paragraphen seine drei Unterpunkte und fügen ein paar Beispiele ein:

a) Generelles Verbot (Führungs- und Besitzverbot):

  • Faust- und Stoßmesser 
  • getarnte oder verkleidete Messer 
  • Messer in Kombi mit anderen verbotenen Waffen 
  • Fallmesser 
  • Butterflymesser 
  • Springmesser (Ausnahmen nach WaffG Anlage 2 zu §2 Abs. 2-4, 1.4.1)

b) Öffentliches Trageverbot:

  • feststehende Messer mit Klingenlänge von mehr als 12 cm
  • Klappmesser mit Arretierung und einhändig ausklappbarer Klinge
  • Messer, die als Hieb- und Stichwaffen eingestuft sind 
Ausnahmen vom Trageverbot:
  • Verwendung beim Sport, Brauchtumspflege oder Beruf
  • für Foto- oder Filmaufnahmen, Theateraufführungen
  • Mitführen in einem verschlossenen Behältnis, d.h. das Messer darf nicht zugriffsbereit sein für den allgemein anerkannten Zweck 

c) Führung erlaubt:

  • alle Klappmesser, die mit zwei Händen zu öffnen sind
  • alle Klappmesser, deren Klinge nicht arretiert (einrastet)
  • feststehende Messer mit Klingenlängen unter 12 cm


Der "allgemein anerkannte Zweck"

Im Unterpunkt zu den Ausnahmen des öffenlichen Trageverbots wird der "allgemein anerkannte Zweck" genannt. Dieser wird nirgendwo näher definiert. Diese Formulierung legt erstmal nahe, dass damit der gesunde Menschenverstand oder das normale Volksempfinden gemeint ist, nach denen das Mitführen und Benutzen z.B. eines Taschenmessers in verschiedenen Situationen üblich ist. Klar davon ausgenommen ist allerdings die Selbstverteidigung. 

Da diese Definition sehr weit gefasst ist, ist dementsprechend viel Spielraum für Interpretion gegeben. So kann es passieren, dass Sie in der einen Kontrolle mit Ihrem Messer ohne Beanstandung durchkommen, in der anderen aber auf einen Beamten treffen, der diesen Punkt enger auslegt. 

Waffenverbotszonen

Seit Anfang 2020 können Städte und Kommunen Waffenverbotszonen (WaffG §42 Abs. 6) einrichten, diese sind entweder dauerhaft (z.B. vollständiges Waffenverbot im Bereich der Hamburger Reeperbahn) oder temporär, wie die Kontrolle an Bahnhöfen oder anderen Orten, wo viele Menschen zusammenkommen. Innerhalb dieser Zonen gibt es strengere Reglementierungen zum Führen von Waffen bzw. Messern. So sind alle feststehenden Messer und Klappmesser mit Arretierung ab einer Klingenlänge von 4 cm verboten. Für Taschenmesser mit Slipjoint/nicht arretierbarer Klinge gilt hingegen keine Längenbeschränkung. 
Allerdings gibt es auch hier wieder die berühmten Ausnahmen. Anwohner und der Lieferverkehr sind von den Verboten innerhalb der Waffenverbotszonen ausgenommen, ebenso wie die berufliche Nutzung, Brauchtumspflege (wie Schützenzüge usw.) und Ausübung von Sport. Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen (WB, WBK oder KWS) dürfen ihre Messer, die §42a konform sind, auch innerhalb der Zonen tragen. Auch ist der Transport von Messern von A nach B erlaubt, solange das Messer nicht zugriffsbereit ist, d.h. in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird. Was genau jetzt die Definition eines verschlossenen Behältnisses ist, bleibt offen. Es gibt mehrere Urteile, in denen Gepäckstücke wie Rucksäcke oder Koffer als verschlossene Behältnisse gelten, da die Messer nicht griffbereit sind und somit ein vermindertes Gefahrenpotenzial darstellen. 


Besonderheit Springmesser

Die von uns verkauften Springmesser sind legal, egal welcher Auffassung manche unserer Kunden auch sein mögen. Springer sind legal nach WaffG Anlage 2 zu §2 Abs. 2-4, 1.4.1, wenn: 

  • die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt 
  • die Klinge maximal 85 mm lang ist
  • die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist 

Springer jedweder Art verkaufen wir ausschließlich an Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und uns diesen Nachweis erbringen können. 


Ein Hinweis in eigener Sache

Die hier vorliegende knappe Zusammenfassung dient lediglich einem unverbindlichen Informationszweck. Bitte beachten Sie, dass es je nach Bundesland und individueller Situation zu unterschiedlich strengen Auslegungen der Bestimmungen im WaffG kommen kann. Alle Informationen sind daher ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. 


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