AGB



1. Allgemeines
2. Angebote
3. Vertragsinhalt / Liefergegenstand
4. Preise / Zahlung / Zahlungsverzug
5. Lieferung / Lieferzeit / Lieferverzug
6. Eigentumsvorbehalt
7. Gewährleistung / Haftung
8. Gerichtsstand / Erfüllungsort


1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten ausschließlich. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen. Andere Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung zuvor schriftlich zugestimmt haben.

1.2 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der OTTER-Messer GmbH und ihren Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, selbst wenn der Auftraggeber seinen Geschäftssitz im Ausland hat. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen findet keine Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch. // All legal relations between us and our contractual partners are exclusively subject to the law of the Federal Republic of Germany, also when the place of business of the orderer is abroad. The UN-contracts for international sale of goods do not apply. Contractual language is German.

2. Angebote

2.1 Sämtliche Angaben in unseren Katalogen und Preislisten, insbesondere die enthaltenden Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich.

2.2 Wir behalten uns das Eigentumsrecht an sämtlichen Angebotsgegenständen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen und Mustern, ausdrücklich vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Durch ihre Überlassung wird ein Nutzungsrecht an ggf. bestehenden Urheber- und sonstigen Leistungsschutzrechten nicht begründet. Sollte uns ein Auftrag nicht erteilt werden, sind uns sämtliche Gegenstände unverzüglich zurückzugeben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts hieran ist ausgeschlossen.

2.3 Für die Richtigkeit der von ihm gelieferten Unterlagen und der darin enthaltenen Daten, wie zum Beispiel Zeichnungen, Muster und Modelle, haftet ausschließlich der Besteller. Wir leisten keinerlei Gewähr für deren Umsetzbarkeit und Geeignetheit. Wir übernehmen ebenfalls keine Verantwortung für deren Verlust oder Beschädigung. Auf Wunsch des Bestellers werden wir jedoch eine entsprechende Versicherung abschließen. Für diesen Fall ist unsere Haftung auf den Umfang des dann bestehenden Versicherungsschutzes beschränkt. Soweit es zu unserer Leistungserbringung erforderlich ist, sind wir berechtigt, die uns überlassenen Gegenstände und Angaben auch Dritten zugänglich zu machen.

2.4 Der Besteller übernimmt die Haftung für die rechtliche Verwertbarkeit sämtlicher von ihm überlassener Unterlagen, Zeichnungen und Modelle. Er garantiert, dass durch ihre Verwendung Rechte Dritter nicht verletzt werden. Sollten wir dennoch von Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen werden, ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten sämtliche notwendigen rechtlichen Schritte für uns zu übernehmen und uns von allen entstehenden Ansprüchen und Kosten freizustellen.

3. Vertragsinhalt / Liefergegenstand

3.1 Maßgebend für Inhalt und Umfang unserer Lieferverpflichtung sind die Angaben in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auch danach behalten wir uns ausdrücklich vor: Änderungen technischer Art aufgrund ständiger Fortentwicklung; und/oder geringfügige und unwesentliche Gewichts-, Mengen-, Farb-, Form-, Design- und Maßabweichungen; und /oder handelsübliche Abweichungen aufgrund der eingesetzten Bauteile und Materialien.

3.2 Nachträgliche Änderungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam. Die Übernahme zusätzlicher Leistungen erfolgt auf der Basis von Nachtragsangeboten.

3.3 Teillieferungen sind zulässig und können vom Besteller nicht zurückgewiesen werden, es sei denn, sie wären angesichts des Umfangs der Gesamtlieferung unzumutbar.

4. Preise / Zahlung / Zahlungsverzug

4.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer. Letztere wird in der am Tage der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

4.2 Wir behalten uns das Recht vor, nach Abschluss des Vertrags eingetretene Erhöhungen der Gestehungskosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen, nicht vorhersehbaren öffentlichen Abgaben, Gebühren, weiterzugeben und unsere Preise dementsprechend zu erhöhen. Auf Verlangen werden wir entsprechende Nachweise führen.

4.3 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem entsprechenden Leitzins der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 8 %, zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

4.4 Aufrechnungsansprüche stehen dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. In diesem Umfang ist er auch zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts nicht befugt. Die Mängeleinrede des §478 BGB ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, an der Berechtigung der Mängelrüge bestünden Zweifel.

5. Lieferung / Lieferzeit / Lieferverzug

5.1 Unsere Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Tag maßgebend, an dem die Liefergegenstände unser Lager verlassen haben oder die Bereitstellungsanzeige an den Besteller versandt wurde.

5.2 Jede Liefer- und Fertigstellungsfrist verliert durch spätere, mehr als nur geringfügige Abänderungen des Vertrages ihre Gültigkeit. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, in der Änderungsbestätigung einen neuen, angemessenen Liefer- oder Fertigstellungstermin festzulegen.

5.3 Die Einhaltung unser Liefer- und Fertigstellungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Hierzu gehören unter anderem die rechtzeitige Bereitstellung aller zur Auftragsabwicklung notwendiger Unterlagen, die vollständige Klärung eventuell bestehender technischer Fragen, der Einhaltung vereinbarter Anzahlungen und die Vorlage erforderlicher Lizenzen oder sonstiger behördlicher Genehmigungen.

5.4 Befindet sich der Besteller mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten im Verzug und lässt auch eine von uns gesetzte Nachfrist ergebnislos verstreichen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von mindestens 60 % des Nettorechnungswerts der Lieferung als entgangenen Gewinn zu fordern, falls der Besteller einen höheren Anteil ersparter Aufwendungen nachweist. Die Verpflichtung des Bestellers zur vollständigen Vergütung bereits erbrachter Leistungen bleibt hiervon unberührt. Hierzu zählt insbesondere die Erstattung der Kosten für gefertigte Werkzeuge und Muster.

5.5 Im Falle des Eintritts höherer Gewalt oder unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die auf die Erbringung unserer Leistungen von erheblichen Einfluss sind und die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, haben wir eintretende Verzögerungen auch bei verbindlicher Frist oder Terminen nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, z.B. Streik oder Aussperrung, auch wenn sie bei der Anlieferung von Hilfsstoffen oder Zubehörteilen usw. oder bei Vorlieferanten eintreten. Die Liefer- und Fertigstellungsfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung.

5.6 Geraten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in Verzug, so ist unsere Schadenersatzhaftung unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche auf eine Verzugsentschädigung beschränkt, die die für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Nettorechnungswerts der Lieferung beträgt.

5.7 Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug, so kann der Besteller uns zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist setzen mit der Erklärung, dass er die Annahme der Leistung nach Ablauf der gesetzten Frist ablehne. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht im Falle eines kaufmännischen Fixgeschäftes oder wenn der Besteller nachweisen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung aufgrund des von uns zu vertretenden Verzugs weggefallen ist.

5.8 Bei teilweisem Lieferungsverzug oder von uns zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit zur Leistung ist der Besteller nicht berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten, es sei denn, er weist nach, das er kein Interesse an der bereits erbrachten Teillieferung hat.

5.9 Ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Nichterfüllung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer leitenden Angestellten.

5.10 Kommt der Besteller mit der Ab- oder Annahme der jeweiligen Lieferung am Erfüllungsort in Verzug, ruft er die Lieferung nicht vereinbarungsgemäß ab oder verzögert sich die Lieferung in sonstiger Weise aus Gründen, die er zu vertreten hat, insbesondere weil er die in Ziffer 5.3 genannten Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Insbesondere sind wir berechtigt, die betroffenen Lieferungsgegenstände auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern, wobei für die Einlagerung je angefangener Monat pauschal 0,5 % der Bruttoauftragssumme der Lieferung berechnet werden kann.
Preiserhöhungen, die bis zur Ab- oder Annahme durch den Besteller eintreten, an diesen weiterzugeben,
als Entschädigung für jeden angefangenen Monat einen Pauschalbetrag in Höher von 1 % der Bruttoauftragssumme der Lieferung zu fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder nur in geringer Höhe eingetreten ist. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt unberührt.

5.11 Befindet sich der Besteller mit der Abnahme in Verzug und lässt er auch eine von uns gesetzte Nachfrist, verbunden mit der Erklärung, dass wir eine Abnahme nach Ablauf der Frist ablehnen, ergebnislos verstreichen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. In diesem Zusammenhang gelten als offene Forderungen auch bedingte Forderungen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Die Zurücknahme wie die Pfändung der unter Vorbehalt gelieferten Sachen durch uns, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wird ein solcher Rücktritt von uns erklärt, sind wir zur anderweitigen Verwendung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Besteller – abzüglich angemessener Verwertungskosten – abzurechnen.

6.2 Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferte Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der unter Vorbehalt gelieferten Waren bereits jetzt an uns ab.

6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Intervention haftet der Besteller.

6.4 Der Besteller ist vorbehaltlich unserer ausdrücklichen Einwilligung berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und den/die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen legt.

6.5 Die Verarbeitung der Vertragsgegenstände durch den Besteller wird stets auch für uns vorgenommen. Werden sie mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6.6. Der Wert der unter Vorbehalt stehenden Sachen bzw. unseres Anteils im Sinne der obigen Bestimmungen ist unser Fakturenwert einschließlich Mehrwertsteuer, sofern sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen ein höherer Wert errechnet. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6.7 Der Besteller ist verpflichtet, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit uns zu treffen, wenn und soweit nur so unsere Forderungen abgesichert werden können.

6.8 Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsgegenstände oder uns zustehenden Forderungen aus Weiterveräußerung ist dem Besteller ohne unsere ausdrückliche Einwilligung untersagt. Handelt der Besteller dieser Bedingung zuwider, ist er zum Ersatz des uns dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

6.9 Die vorstehenden Eigentumsvorbehalts- und Abtretungsverpflichtungen gelten ungeachtet etwaiger entgegenstehender Bestimmungen anderen Staaten ausschließlich und werden vom Besteller ausdrücklich anerkannt. Vorsorglich gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung im jeweiligen ausländischem Recht entsprechende Sicherung als vereinbart, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltslieferung befindet. Der Besteller ist verpflichtet, alle Schritte zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind, soweit seine Mitwirkung erforderlich ist.

7. Gewährleistung / Haftung

7.1 Bei allen Waren aus unserem Shop bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte.

7.2 Geht der Lieferung eine Bemusterung voraus, gilt die Freigabe der Muster als Genehmigung, so dass sämtliche Gewährleistungsansprüche wegen bereits an den Mustern erkennbarer Mängel ausgeschlossen sind.

7.3 Wurden die Liefergegenstände nach Plänen, Modellen oder sonstigen konstruktiven Vorgaben des Bestellers gefertigt, sind jegliche Ansprüche wegen Konstruktionsfehlern ausgeschlossen.

7.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder aber zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Besteller hat uns bei unseren Nachbesserungsarbeiten bestmöglich zu unterstützen und uns unter detaillierter Fehlerbeschreibung die betroffene Ware unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

7.5 Kommen wir der Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder ist diese bereits mehrfach fehlgeschlagen, so kann uns der Besteller eine weitere angemessene Frist setzen mit der Erklärung, er werde nach fruchtlosem Ablauf weitere Nachbesserung ablehnen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei einer Mangelhaftigkeit nur eines Teils der Lieferung ist der Besteller nicht berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten.

7.6 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ersatz von nicht an dem Liefergegenstand selbst entstandener Schaden, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer leitenden Angestellten und nur in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Liefergegenstands für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Es gilt auch nicht bei Fehlern von zugesicherten Eigenschaften, die den Besteller gerade gegen Schäden außerhalb des Liefergegenstands absichern sollten.

8. Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Unternehmens, Solingen, sofern der Besteller als Unternehmer anzusehen ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu verklagen.